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   FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10   

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FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10 (https://dejure.org/2013,18420)
FG München, Entscheidung vom 30.04.2013 - 13 K 1953/10 (https://dejure.org/2013,18420)
FG München, Entscheidung vom 30. April 2013 - 13 K 1953/10 (https://dejure.org/2013,18420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung von Zahlungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) als Sonderbetriebseinnahme Abgrenzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO zur Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. AO ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) als Sonderbetriebseinnahme - Abgrenzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO zur Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. AO - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1551
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Eine solche Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.08.2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (BFH-Urteile vom 25.08.2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835).

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 42/02

    Entschädigungsloser Übergang eines Gebäudes bei Beendigung eines Erbbaurechts

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Das Gesetz schreibt in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung vor und nicht nur die Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Ergebnisses (vgl. BFH-Urteile vom 4.03.2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; vom 11.12.2003 IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353; vom 11.09.1991 XI R 35/90, BFHE 165, 336, BStBl II 1992, 4).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (BFH-Urteile vom 25.08.2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Ferner stellen die streitigen Zahlungen auch deshalb keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG a.F. dar, da in ständiger Rechtsprechung solche grundsätzlich nur bejaht werden, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9.10.2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Sofern im Rahmen einer Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO im Gewinnfeststellungsbescheid Sonderbetriebseinnahmen nicht erfasst sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Feststellungsbescheid lückenhaft ist, d.h. eine notwendig zu treffende Feststellung nicht enthält (vgl. BFH-Urteil vom 3.03.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649), oder ob der Feststellungsbescheid die negative Entscheidung enthält, es seien keine solchen Einnahmen angefallen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2012 IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569).
  • BFH, 04.03.2009 - I R 58/07

    Zweistufiges Feststellungsverfahren und Nachprüfungsvorbehalt - Verhältnis

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Das Gesetz schreibt in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung vor und nicht nur die Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Ergebnisses (vgl. BFH-Urteile vom 4.03.2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; vom 11.12.2003 IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353; vom 11.09.1991 XI R 35/90, BFHE 165, 336, BStBl II 1992, 4).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 19/09

    Ergänzungsbescheid zur nachträglichen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Sofern im Rahmen einer Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO im Gewinnfeststellungsbescheid Sonderbetriebseinnahmen nicht erfasst sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Feststellungsbescheid lückenhaft ist, d.h. eine notwendig zu treffende Feststellung nicht enthält (vgl. BFH-Urteil vom 3.03.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649), oder ob der Feststellungsbescheid die negative Entscheidung enthält, es seien keine solchen Einnahmen angefallen (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2012 IV R 19/09, BFH/NV 2012, 1569).
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 91/04

    Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung eines Personalratsvorsitzenden

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Sofern aber diese Zahlungen für einen eingetretenen Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wurden, teilen sie - unabhängig von ihrer Qualifizierung (§ 2 Abs. 1 EStG) - grundsätzlich das Besteuerungsschicksal der Einnahmen, die sie ersetzen (vorliegend entgangene Einnahmen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt; vgl. zur Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG BFH-Urteil vom 15.11.2007 VI R 91/04, BFH/NV 2008, 767).
  • BFH, 11.09.1991 - XI R 35/90

    Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei Geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Das Gesetz schreibt in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung vor und nicht nur die Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Ergebnisses (vgl. BFH-Urteile vom 4.03.2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953; vom 11.12.2003 IV R 42/02, BFHE 204, 223, BStBl II 2004, 353; vom 11.09.1991 XI R 35/90, BFHE 165, 336, BStBl II 1992, 4).
  • BFH, 12.10.2012 - XI B 51/12

    Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus FG München, 30.04.2013 - 13 K 1953/10
    Bereits aus diesem Grund kann eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens keine Verwirkung des Steueranspruchs nach sich ziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.10.2012 XI B 51/12, BFH/NV 2013, 220).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2019 - 13 K 13229/16

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180

    In Betracht kommt nur eine gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 19.12.1986 (vgl. Urteil des FG München vom 30.4.2013, 13 K 1953/10, EFG 2013, 155; Kunz in Gosch, AO, § 180 Rn. 26.1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 180 Rn. 274a; Brandis in Tipke/Kruse, AO, § 180 Rn. 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.08.2022 - 10 V 10194/21

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Tatbestandsverwirklichung durch eine GmbH im Falle

    Erwägungsgrund Nr. 14 der Präambel der EWIV-VO führe dazu insbesondere aus, dass im Übrigen das einzelstaatliche Steuerrecht anzuwenden sei, und zwar insbesondere in Bezug auf Gewinnverteilung, Steuerverfahren und alle Verpflichtungen, die durch die einzelstaatlichen Steuervorschriften auferlegt würden (Hinweis auf die Anmerkung Urteil des Finanzgerichts München vom 30. April 2013 13 K 1953/10, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2013, 1551).
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